In Ausnahmefällen können Studienbewerberinnen und Studienbewerber von der DSH freigestellt werden. Freigestellt werden Personen, die
- den TestDaF in allen vier Teilprüfungen mit der Bewertung TestDaF-Niveau 4 (TDN 4) oder besser absolviert haben.
- die Sprachprüfung (PNdS) für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber absolviert haben.
- eine Feststellungsprüfung/Abschlussprüfung an einem deutschen Studienkolleg erfolgreich absolviert haben.
- Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht sind.
- Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II“ (DSD II) sind.
- Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Instituts sind.
- Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms“ oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms“ des Goethe-Instituts sind.
- aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Teilnahme an Sprachprüfungen befreit sind
- bereits erfolgreich ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule abgeschlossen haben.
Studienbewerberinnen und -bewerber können auf Antrag von der Prüfung befreit werden, wenn sie Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen und zu erwarten ist, dass die nachgewiesenen Deutschkenntnisse ausreichend für den angestrebten Studiengang sind.
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